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Neoline G-Tech X50 Dual ist ein Zweikanal-Videorekorder mit 4G Internetverbindung, WLAN und Bluetooth. Die X50 Dual-Dashcam vereint die Funktionen eines Full-HD-Videorekorders, einer HD-Rückfahrkamera und eines GPS-Blitzerwarners - in nur einem Gerät!

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Lieferzeit: 1-2 Tage
Art.Nr.: 478
Hersteller:NeoLine
Gewicht: 0.700 Kg.
GTIN/EAN: 6909912700050
Hersteller-Artikelnummer: GTECHX50

NEOLINE G-Tech X50 Dual Dashcam

Neoline G-Tech X50 Dual ist ein Zweikanal-Videorekorder mit 4G Internetverbindung, WLAN und Bluetooth. Die X50 Dual-Dashcam vereint die Funktionen eines Full-HD-Videorekorders, einer HD-Rückfahrkamera und eines GPS-Blitzerwarners - in nur einem Gerät!

Der Neoline G-Tech X50 zeichnet die Verkehrsumgebung rundum hochauflösend auf. Dank einer Frontkamera mit 140 Grad Weitwinkelobjektiv sowie der wasserdichte Rückfahrkamera mit 130 Grad Weitwinkel wird die Umgebung vollautomatisch aufgezeichnet. Der Fahrer kann sich mit dem X50 sicher sein, dass während der Fahrt jedes Geschehen aufgezeichnet wird.

GPS Blitzerwarner
Das GPS-Modul mit integrierter Blitzerdatenbank warnt Fahrer rechtzeitig vor Blitzerpositionen. Das Gerät enthält eine Datenbank mit Blitzerpositionen aus 45 Ländern, die regelmäßig vom Hersteller zum Download bereit gestellt werden. Es gibt mehr als 12 Arten von Blitzern in der Datenbank, einschließlich rückseitige Blitzer. Fahrer werden vorab im Spiegel gewarnt, damit Sie die Geschwindigkeit reduzieren können. Es bietet einen intelligenten Algorithmus zur Verarbeitung komplexer Berechnungen der Durchschnittsgeschwindigkeit. Die Datenbank enthält Daten über 45 Länder und alle 2 Wochen sind aktualisierte Radardatenbanken auf der Website des Herstellers verfügbar.

Intelligente Blitzerdaten
Eine Besonderheit der NEOLINE G-Tech X50 ist die intelligente Verarbeitung von Section-Control-Abschnitten. In solchen Section Control Abschnitten wird die Durchschnittsgeschwindigkeit von jedem durchfahrenden Fahrzeug überprüft. Ist die Durschnittsgeschwindigkeit überhöht, blitzt es am Ende des kontrollierten Abschnitts. Der intelligente Algorithmus der G-Tech X50 Dashcam verhindert das Sie geblitzt werden, indem es Ihre Durschnittsgeschwindigkeit im Messbereich ermittelt, und Ihre genaue Durschnittsgeschwindigkeit im Abschnitt anzeigt, oder Alarm schlägt.

Ein wichtiger Helfer bei Unfällen
Die Videodaten der G-Tech X50 umfassen alle Informationen, welche im Rahmen einer Beweisführung notwendig sind. Eine Full-HD-Aufnahme mit Datum und Uhrzeit liefert einen handfesten Nachweis, welcher die Unschuld des Fahrers bestätigen kann. NEOLINE G-Tech X50 bietet die Möglichkeit Datums- und Zeitstempel in Videos einzublenden, um zusammen mit der Aufnahme der rückseitigen Kamera, die Umstände des Hergangs noch mehr zu verdeutlichen.

Extremer Weitwinkel ohne Verzerrung
Dank der weitwinkligen Frontkamera Optik von 140 Grad und zusätzlichen 130 Grad Rückseitig, ist NEOLINEs G-Tech X50 in der Lage, alle 5 Spuren der Straße aufzunehmen, ohne dabei das Bild zu verzerren. Ihnen entgeht nichts, der Videorekorder nimmt wirklich alles auf, was um Sie herum passiert.

Alarm bei Aufnahmestop
Der NEOLINE G-Tech X50 verfügt über eine Warnfunktion, die ein versehentliches Stoppen der Aufzeichnung, eine volle Karte, oder das Fehlen einer Speicherkarte meldet. Sie verpassen nie wieder eine Aufnahme!

Automatischer Aufnahmestart
Der Neoline G-Tech X50 wird auch beim Parken hilfreich sein. Hier kommt der eingebaute G-Sensor zum Einsatz. Dank des Neoline Parkmodus aktiviert der G-Sensor bei Erschütterung automatisch die Aufzeichnung. Der Besitzer kann in seiner Abwesenheit sicher sein, dass jeder Parkrempler auf der Speicherkarte zu finden sein wird.

Besondere Funktionen
4G / GPS / DVR / Ferngesteuerte Live-Vorschau
Fernwiedergabe / App
Zwei Wege Gespräch möglich / Zwei Kameras (vorne - hinten)
Parküberwachung / Batterieentladeschutz
Unterstützt Vibrationsalarm / Anti-Diebstahl-Alarm
Geofence-Alarm / Geschwindigkeitsüberschreitungsalarm

Spezifikationen:
Hardware
CPU: MT6761 ARMCortex-A53, 2.0GHz (Vierkern)
Betriebssystem: Android 9.0
RAM-Speicher: 1 GB, LPDDR4
Micro SD-Karte: unterstützt max. 256GB
Rückfahrkamera: Optional
Taste: Ein/Aus
Schnittstelle: Kabelgebundene Schnittstelle, BMW

 

Netzwerk/Daten
Netzwerk: FDD-LTE (4G), WCDMA (3G), GSM 900/1800
4G-Frequenz: FDD-LTE B1/B3/B7/B8/B20
3G-Frequenz: WCDMA B1/B8
GPS-Ortung: GPS, A-GPS, BeiDou
Mobile Datendienste: HSDPA, HSPA+, LTE
GPS-Tracker: Mobile Plattform und PC (App, PC)
DVR: Full HD 1080p @ 25fps, Schleifenaufzeichnung

Kameras
Vorderseite: 1080p, 140 Grad einstellbarer Blickwinkel.
Rückseite: 720p, 130 Grad Blickwinkel
Wi-Fi: 802.11b/g/n (WLAN), 2.4G
Bluetooth: Unterstützt Bluetooth-Übertragung
G-Sensor: ja
TS Streaming: ja, TS Streaming Record

Mikrofon und Lautsprecher
Unterstützt bidirektionales Sprechen (in beide Richtungen).
Fernüberwachung: über mobile App oder Computer, Remote-Clips oder Bilder
Wiedergabe: Unterstützt die In-App-Wiedergabe über Wi-Fi

Lieferumfang
- Neoline G-Tech X50 Full-HD-Dual-Dashcam
- HD Heckkamera
- USB-Kabel
- Autoladegerät
- Externes GPS-Modul
- Benutzerhandbuch EN (deutsch als PDF)
- Einbausatz

 

NEOLINE GTech X50 Dual Dashcam

Wir möchten Sie vor dem Kauf ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Besitz und/oder der Betrieb dieser Neoline Dashcam in Ihrem Land nicht zulässig sein kann. Bitte informieren Sie sich vor dem Erwerb oder vor Einsatz des Gerätes im Rahmen einer Auslandsreise zur aktuell geltenden Rechtslage.

 

Bußgeldrechner

Sie waren zu schnell unterwegs und sind geblitzt worden? Bestimmen Sie online mit welcher Strafmaßnahme Sie rechnen müssen. Mit dem aktuellen Bußgeldrechner (Quelle: www.bussgeldrechner.org) können Sie mit nur wenigen Klicks mögliche Punkte in Flensburg und Bußgelder berechnen und sehen, ob Ihnen womöglich ein Fahrverbot droht. Hinweis: Bitte beachten Sie, daß der Bussgeldrechner nur den Regelsatz berechnet. Besondere Bedingungen wie Voreintragungen bleiben unbeachtet. Hierzu erhalten Bestandskunden von unseren Partner-Juristen einen schnellen Support und besondere Rabatte.




Wissenswertes über Dashcams

Fahrer-Assistenten mit Blitzerwarner und integrierter Dashcam werden offenherzig beworben. Doch Käufer sollten sich bei der Nutzung solcher Gerätschaften der rechtlichen Folgen bewusst sein. Wir haben bei dem Rechtsexperten Matthias Böse nachgefragt.
 

Inhalt

1. Juristische Konsequenzen bei der Blitzer-Warner- oder Dashcam-Nutzung

2. Das muss beim Einsatz einer Dashcam bedacht werden
 

Ein Fahrer-Assistent im Fahrzeug, der vor Großbaustellen, Glätte und Wildwechsel ein Alarmsignal ausgibt, ist genau genommen eine hilfreiche Erfindung. Wären bei solch einem Gerät nicht noch die folgenden Eigenschaften integriert: Blitzer-Warner und Dashcam. Denn was einige Nutzer nicht wissen ist, dass ein solches Gerät damit gleich zwei problematische Themengebiete anschneidet, die rechtliche Konsequenzen haben können.
 

Einige Händler vertreiben derartige Gerätschaften ganz offen auf einer Webseite oder listen diese in einer Broschüre sogar auf der Titelseite, ohne den Käufer aktiv auf die etwaigen rechtlichen Risiken hinzuweisen. Zumeist findet der Nutzer eine entsprechende Erklärung wie im Beispiel des Onlinehändlers Pearl bloß im Kleingedruckten: "Bitte beachten Sie, dass in vielen Staaten das Mitführen u. Gebrauch von Geräten verboten ist, die zum Anzeigen der Aufstellungsorte von Geschwindigkeits-Blitzeranlagen geeignet sind. Bitte informieren Sie sich vor der Fahrt über die jeweiligen Regeln." deshalb haben wir den Rechtswissenschaftler Matthias B. von dem Anwaltsbüro Dr. Rudel, Schäfer & Partner interviewt und ihn um eine formelle Einschätzung gebeten, was auf den Käufer zukommen könnte und was der Rechtsanwalt Fahrern rät.
 

Das droht bei Nutzung von Blitzerwarnern
 

Rechtliche Konsequenzen bei der Blitzer-Warner- oder Dashcam-Verwendung
 

Die Sachlage zu den Blitzer Warngeräten erklärt Matthias Böse so: "Nach Paragraph 23 Absatz. 1b StVO ist das Betreiben oder einsatzbereite Mitführen von Geräten untersagt, die dafür bestimmt sind, Geschwindigkeitskontrollen zu melden. Handelte es sich früher zumeist um Gerätschaften, die ausgestrahlte elektromagnetische Signale analysierten, um anschließend vor einer Strahlung in festgelegten Frequenzbereichen aufmerksam zu machen, haben dies in diesen Tagen digitale Gerätschaften mit gespeicherten GPS Standorten von Überwachungseinrichtungen übernommen. Die genutzte Technologie ist gemäß dem Nutzen und Zweck der Regelung nicht relevant: auch bewegliche Navigationsgeräte, Mobiltelefone mit entsprechenden Applikationen oder diese Mehrzweck-Autokameras fallen unter die Regulierung und sind deshalb unzulässig.
 

Hier blüht neben einem Punkt im Fahreignungsregister und einem Verwarnungsgeld von zumindest 75€ auch die Beschlagnahme und Vernichtung der Gerätschaft (sofern eine Löschung der Funktion nicht in Betracht kommt). Dass bisher tatsächlich keine Entscheidung zur Frage der Nutzung besteht zeigt, dass der praktische Stellenwert extrem gering ist."
 

Fahrer-Helfer mit Blitzer Warner und eingebauter Dashcam werden unverblümt beworben. Doch Interessenten sollten sich bei der Nutzung solcher Gerätschaften der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein. Wir haben bei dem Rechtsexperten Matthias Böse gefragt.
 

Laut Böse ist die Benutzung einer Autokamera in der Rechtsprechung bislang überaus umstritten beurteilt worden. Er sagt: "zum einen ist bis heute nicht klar, ob Aufnahmen in einem etwaigen Gerichtsverfahren rechtskräftig sind, weil durch die dauerhafte Videoaufzeichnung die Rechte anderer Menschen beeinträchtigt werden. Das wird man in einem Gerichtsverfahren eher annehmen können als in einem zivilen Prozess, zum Beispiel. bei der Fragestellung der Verursachung eines Unfalls, für den Schadensersatz benötigt wird.
 

Zumindest in Ansätzen hat das Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach Urteil vom 12.08.2014 4 K 13.01634) auch eine Verletzung gegen Datenschutzrecht festgestellt. Somit begibt sich der Verwender in die Gefahr, Ziel von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen und Geldbußen zu werden. Ein solches Vorgehen ist aber keinesfalls an der Tagesordnung, eher ein Einzelfall.
 

Obendrein hat der Nutzer einer solchen Kamera zu berücksichtigen, dass die Polizei in einigen Fällen eine derartige Kamera (bzw. die Speicher-Karte) sogar gegen den Willen des Inhabers sicherstellen kann. Sollten Aufzeichnungen vorher gelöscht sein, kann sich dies in einem zivilen Prozess zudem nachteilig für den Besitzer auswirken."
 

Das empfiehlt Matthias Böse den Interessenten
 

Wer seinen Blick auf eine solche Apparatur mit integrierter Dashcam- und Blitzerwarn-Funktion geworfen hat, sollte sich das gut überlegen und Vorsicht walten lassen. Der Fachanwalt Böse empfiehlt den Interessenten folgendes: "Von formeller Seite ist von der Nutzung (aber auch schon betriebsfähigen Mitnahme) eines solchen Apparates abzuraten. In praxi sind die Konsequenzen bisher aber überblickbar."
 

Fehlsteuerung beim Datenschutz
 

Wir kennen schon den Kampf von Thilo Weichert (Landesdatenschutzbehörde Schleswig-Holstein) gegen FB-Includes (z.B. Share- und -LikeButton) und Facebook-Fanpages. Diesen führt er allerdings vermehrt alleine, weil die Gerichtshöfe ihm nicht den rücken stärken. Jetzt folgt sein bayerischer Kumpan Thomas Kranig mit einer Fehde gegen Dashcams: Wer Bilder oder Videoaufnahmen einer hinter der Fahrzeugscheibe fest installierten Videokamera rechtswidrig weitergibt, dem drohen bis zu 300 000 Euro Verwarngeld.
 

In diesem Fall stützt sich die Bayerische Behörde für Datenschutzbehörde auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Ansbach, in dem das Gericht den Einsatz von Dashcams mit der Absicht, die Aufzeichnungen später an die Polizei weiterzugeben oder auf YouTube hoch zu laden, untersagt, zugleich jedoch einen konkreten Unterlassungsbescheid gegen einen Jurist aus Mittelfranken aus formalen Gründen annulliert hatte. Die Folge ist, dass dieser Gerichtsprozess womöglich nicht in die zur endgültigen Klarstellung nötige nächste und sogar übernächste Instanz gehen wird, denn der Rechtsanwalt wird möglicherweise kaum Rechtsmittel gegen einen Beschluss einlegen, das zu seinen Gunsten ausgegangen ist, und die Amtsstelle hat noch einmal erklärt, aufgrund der grundlegenden Akzeptanz des Gerichts zu ihrer Rechtsauffassung ebenfalls auf Rechtsmittel zu verzichten.
 

Die maßgebende Argumentation - pausenlos aufzeichnende Dashcams stellen nach deutschem Datenschutzrecht eine rechtswidrige Überwachungsmaßnahme dar, weil sie den öffentlichen Raum aufnehmen - könnte zwar auch von den höheren Gerichten bestärkt werden. Doch ließe sich die Problematik mit einer verhältnismäßig simplen technischen Maßnahme beseitigen: Eine mit dem deutschen Gesetz konforme Autokamera speichert ihre Aufzeichnungen in einer 5-minütigen Endlosschleife. Nur nach einem Unfall - erkennbar an den starken Beschleunigungen und auch charakteristischen Geräuschen - wird die Videoaufzeichnung langfristig gespeichert. Oder man bringt eine Taste am Gerät an, die eine manuelle Sicherung möglich macht. Oder die Gerätschaft arbeitet in einer fortlaufenden 5-Minuten-Dauerschleife, und der Fahrer trennt es nach einem Zusammenstoß einfach vom Strom oder entnimmt die SD-Karte.
 

An anderer Stelle ist der Staat sowieso schon weiter: Diverse Kamerabrücken nehmen durchgängig den Verkehr auf Fernverkehrsstraßen, um nach Lastern Ausschau zu halten, deren Fahrer nicht die Lastkraftwagen-Maut entrichtet haben. Im Fall des "Schnellstraßen-Scharfschützens", der auf viele fremde Lkw geschossen hatte, und in Folge dessen neben umfangreicher Sachschäden auch eine Autofahrerin schwer verletzt hatte, wurden von den Polizeibeamten weitläufige Bewegungsdaten aller Straßenverkehrsteilnehmer zusammengesammelt. Im Vergleich dazu ist eine einzige Dashcam eher eine Kleinigkeit.
 

Der Große Datensammelrausch
 

Vor allem aber gibt es größere Datenschutz-Probleme als das, dass Dashcam-Besitzer bei risikoreichen Manövern anderer Verkehrsbeteiligten eine Video-Anzeige an die Gesetzeshüter senden oder die Aufzeichnungen auf YouTube hochladen: Die Web-Überwachung durch die NSA, die zahllosen Daten, die Google, Facebook & Co. anhäufen, die schlechten Datenschutzstandards gängiger Betriebssysteme und auch der gedeihende Handel mit Exploits und Trojanischen Pferden. Weshalb darf Google beispielsweise vom Anwender verlangen, dass, falls er Standortdaten für eine Applikation nutzen will, er gleich der Nutzung von Standortdaten für alle Google-Applikationen und darüber hinaus auch der Übertragung von Positionsdaten an Google selbst bestätigen muss? Letztgenanntes sogar auch für Zeitspannen, in denen keine Google-App läuft? Wie viel mehr Daten - und wie viel besser evaluierbare Informationen - werden dort im Vergleich zu privaten Dashcams gesammelt? Warum wird von Kartenherausgebern und Schufa nicht mehr Transparenz betreffend ihrer Algorithmen und Datensammelmethoden verlangt? Weshalb gibt es kein landesweites Verfahren zur deutschlandweiten Sicherung öffentlicher und privater IT vor Datenklau?
 

Letztlich kommt das Gefühl auf: Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man davonziehen. Und zwar bewusst. Oder warum sonst wird der NSA-Untersuchungsausschuss so massiv behindert. Oder haben die Großen vielleicht Angst davor, dass eine Dashcam sie mal bei der diskreten Übergabe eines Schwarzgeldkoffers aufzeichnet?