Radarkontrollen sind bei Fahrzeuglenkern unbeliebt. Das überraschende Blitzen kündigt den Bescheid an und kann einem verausgabten Straßenverkehrsteilnehmer streckenweise den Tag vermiesen. Dabei dient die Streckenüberwachung der allgemeinen Sicherheit. Die Tempolimits auf öffentlichen Verkehrswegen sollen die Autolenker schließlich nicht ärgern, sondern Auffahrunfälle unterbinden und die Lärmintensität für Bewohner reduzieren.
Nichtsdestotrotz ist es für Fahrzeuglenker verlockend, den Blitzeranlagen nochmals ungestraft davon zu kommen. Hierfür gibt's etwa technische Radarfallenwarner. Ob diese zulässig oder gesetzeswidrig sind, werden wir nachfolgend beschreiben. Dabei wollen wir immer wieder die Formulierung von Paragraf 23 Abs. 1b der Verkehrs-Ordnung (Straßenverkehrsordnung) berücksichtigen, der lautet so:
Wer ein Fahrzeug führt, darf eine technische Apparatur nicht nutzen oder funktionstüchtig mitführen, die in der Lage ist, Verkehrsüberwachungen zu erkennen oder zu beeinträchtigen. Im besonderen gilt dies für Apparate zur Störung oder Anzeige von Messungen (Radar Warner und Laserstörer).
Blitzer-App: Erlaubt oder illegal?
Elektrische Apparate, die Radarkontrollen anzeigen oder blockieren können, dürfen also keineswegs mitgeführt werden. Durch diese Formulierung wird in der Realität jedes Handy im Auto auf öffentlichen Strassen verboten, sobald eine Starenkasten-Anwendung darauf installiert sei.
Zwar ist das Herunterladen einer Blitzerkasten-Applikation zulässig, doch verboten ist es, eine solche dann auch zu verwenden, wenn das KFZ in Betrieb sei. Hierzu gibt's eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) in Celle vom 03. 11.2015 (AZ 2 Ss (OWi) 313/15). Darin erklärt man:
Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO sei erfüllt, sofern ein Kraftfahrer während der Fahrt ein Handy funktionstüchtig mit sich führt, auf dem eine sogenannte Blitzer-Applikation aufgespielt und diese Software während dem Fahren aktiv ist.
Was ist eine Blitzer-Anwendung überhaupt?
Apps sind Computerprogramme, die bestimmte Features zur Verfügung stellen und zumeist auf Mobilfunktelefone und Tablets geladen werden können. Erfüllt diese Software die Funktion, vor Apparaturen zur Geschwindigkeitskontrolle hinzuweisen, handelt es sich um eine Blitzkasten-Applikation. Solche Applikationen greifen auf eine häufig in Echtzeit aktualisierte Datenbank zurück, die von ihren Benutzern gefüttert wird. Hat ein Kraftfahrer also einen Blitzerkasten identifiziert, meldet er dies der Blitzer-App. Genehmigt ist solch eine lediglich, indes sie kein Fahrzeug lenken.
Eine rechtliche Übergangszone besteht, wenn nicht der Lenker des Wagens, sondern etwa sein Beifahrer eine Blitzer-App installiert und aktiv schaltet. Dieser darf den Fahrzeuglenker scheinbar nicht wirklich aktiv auf Starenkästen im Umfeld aufmerksam machen, offenbar aber darum bitten, “ein kleines bisschen langsamer unterwegs zu sein ”.
Weiterhin geht aus dem Urteil klar hervor, dass die Blitzer-Software erlaubt ist, solange Sie während der Fahrt vom Kraftfahrer nicht angeschaltet wird. Fahrzeugführer können sich also komplett legal vor Abfahrt mittels der Radarwarner-Applikation über Standpunkte der Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen ins Bild setzen.
Doch nicht nur die eingeschaltete Blitzerwarner-Anwendung ist untersagt, sondern ebenso das Hantieren mit dem Mobilfunktelefon am Lenkrad. Für diese Übertretung können ein Verwarnungsgeld von 60€ und ein Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg erteilt werden.
Radar Warner im Navigationssystem: erlaubt oder strafbar?
Ausgehend vom oben zitierten Gerichtsurteil des OLG Celle könne entnommen werden, dass unter anderem ein Navi mit Radarfallen Warner zugelassen ist, solange die Radarortung während der Reise nicht eingeschaltet wird.
Im Navigationssystem funktioniert der Radarwarner zum einen durch eine eingespielte Datenbank, die stationäre Tempomessgeräte beinhaltet oder ähnlich einer Blitzer-App, bei welcher die Aufstellungsorte auch beweglicher Blitzer in Echtzeit gemeldet werden können.
So oder so sind solche Radar Warner verboten, wenn der Fahrzeugführer den Motor anmacht und öffentliche Verkehrsadern befährt.
Mobilfunktelefone und Navigationsgeräte dienen nicht bloß der Blitzer-Warnung, wodurch ein Navi mit Blitzerkasten-Datenbank oder eine Blitzer-App stellenweise zugelassen sind. Anders sieht es mit Gerätschaften aus, die für die Echtzeit-Identifizierung oder auch Betriebsstörung von Messanlagen konstruiert wurden.
Besitz signalortender Radarwarner ist erlaubt!
Der weiter oben genannte Paragraph 23 Abs. 1b StVO wurde ursprünglich für Apparate geschrieben, die einzig den Zweck der Radarerkennung erfüllen. Radarfallenwarner sind also illegal, auch wenn der Kauf solcher Apparate gebilligt wird.
Denken sie daran: Rechtsgeschäfte, in denen Radarfallenwarner verkauft werden, sind sittenwidrig. Hierdurch entfällt etwa das Rückgaberecht des Käufers (bei Uns aber nicht), wenn das Gerät nicht mehr läuft (siehe diesbezüglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.02.2005, Aktenzeichen VIII ZR 129/04).
Die Produzenten solcher Geräte glauben, daß diese die Radarsignale von Geschwindigkeitskontrollanlagen erkennen und deshalb wirksam vor ihnen Alarm auslösen können. Auch Laserjammer sind zu bekommen. Beide Gerätschaften dürfen nicht im Gefährt mitgeführt werden und werden üblicherweise unverzüglich von Revierpolizisten aus dem Verkehr gezogen.
Sogar stilllgelegt und im Ablagefach sind solche Radarfallenwarner untersagt. Hier greift der Wortlaut von § 23 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung, worauf eine derartige Apparatur nicht “funktionstüchtig mitgeführt” werden darf. Es sind auch Apparate zu haben, die auf Knopfdruck vorübergehend absolut unbrauchbar gemacht werden können. Erst eine Softwareanwendung, das zu Hause ausgeführt wird, kann die Funktionalität wieder herstellen. Hiermit soll die Betriebsbereitschaft während der Fahrt erlöschen (wenn der Kraftfahrer etwa in eine Polizeikontrolle kommt). Ob Oberlandesgerichte solche Schlupflöcher im Zweifel jedoch durchwinken, bleibt anfechtbar.
Welche Blitzer Warner sind in der Bundesrepublik Deutschland gestattet?
Ein altbekannter Blitzerwarner ist zugelassen: das Hörfunk. Aber warum eigentlich?
Der eigens mitgeführte Radar Warner ist verboten, weil er im Gegensatz zu den Radiomeldungen über die annähernden Positionen von Blitzanlagen individualisiert ist.
Die Blitzerinfo im Rundfunk kann durch das Publikum nicht beeinflusst werden und erfolgt losgelöst von dessen Aufenthaltsort. Weiterhin werden lediglich unpräzise Meldungen über die Stellen gemacht, wo Geschwindigkeits Kontrollmessungen stattfinden. Der Kraftfahrer ist folglich angehalten, sich wenigstens auf dem kompletten Abschnitt an das vorgeschriebene Limit zu halten. Dadurch wird die Straßensicherheit an Gefahrensituationen erhöht, was insgesamt der Sinn und Nutzen von Blitzgeräten ist.
Die individualisierte und gesamtheitliche Angabe der Lokationen von Radarmessgeräten, Laserkontrollen, Lichtbarrieren oder Induktionskontakten fördert hingegen strafbares Verhalten von notorischen Verkehrsrowdys, die anschließend bloß an den entsprechenden Örtlichkeiten für einige Meter vom Gaspedal gehen.
Aus einem andersartigen Grund ist eine Warnung mit Fernlicht als Radarwarner nicht erlaubt, falls Sie etwa entgegen kommende Straßenverkehrsteilnehmer vor einer Messung “informieren” wollen. Paragraf 16 der Straßenverkehrsordnung gibt vor, daß Lichtzeichen nur gegeben werden dürfen, wenn
- Sie außerorts überholen wollen oder
- eine unmittelbare Gefahr für Sie oder andere gegeben ist.
Da ein Blitzerkasten keine “Bedrohung” ist, müssen Lichthupen-Warner mit einer Geldstrafe von 5 Euro rechnen, wenn ihr Verhalten zur Anzeige gebracht wird.