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Euro Radarwarner Whistler GT-438Xi mit wegweisender Ka-Schmalband-Abtastung und einzigartiger Laser Fragmentierung. Der überflieger zum Aktionspreis
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Lieferzeit: 1-2 Tage
Art.Nr.: 428
Hersteller:Whistler
Gewicht: 0.315 Kg.
GTIN/EAN: 052303408472

Whistler GT-438Xi Radarwarner

Whistlers neues Radarwarngerät GT-438Xi bietet überragende Europa Reaktionszeiten und muss sich keineswegs hinter sündhaft teueren Warnern verstecken. Der Whistler GT438Xi International besitzt eine für europäische Kontrollen verbesserte Ka-Schmalband-Frequenzabtastung. Ein Vorteil der Schmalband-Frequenzabtastung liegt in der Besonderheit, daß eine weitaus kleinere Unzahl von Frequenzen abgetastet wird. Das Ergebnis sind superschnelle Vorwarnzeiten gegen mobile Geschwindigkeitsmessungen. Auch Lasermessgeräte werden infolge selektiver Abtastung zuverlässig festgestellt.

 

Neben einer Schmalband-Abtastung verfügt der GT-438Xi des Weiteren über einen neuartigen KA- und X-Band Filtermodus. Diese besondere Signalfilterung vermeidet Fehlalarme, ohne daß der sonst übliche Reichweitenverlust  akzeptiert werden muss. Whistler´s GT-438Xi bietet eine leistungsstarke Lasererfassung mit 360 Grad Komplettschutz. Die revolutionäre Novität im GT-438Xi liegt in der einmaligen Fragmentierung der Laserpulsrate. Diese innovative Funktion gruppiert die Laserabtastung in 6 separate Zeitfenster und erlaubt so eine performante Lasererkennung gegen alle in der EU genutzten Systeme. Laserkontrollen wie Traffipatrol XR, Riegel, Jenoptik, Laveg, Truespeed uvw. werden rechtzeitig entdeckt und Fehlalarme zeitgleich entfernt.

Whistler hat den kompakten GT-438 iX mit weiteren sinnvollen Funktionen bestückt, welche bis jetzt nur in teuren Radarfallenwarngeräten zu bekommen waren. Werden gleichzeitig mehrere Radar Frequenzbänder geortet, filtert die innovative Alert-Priority alle Frequenzen nach Relevanz und meldet dem Fahrer nur die potentiell gefährlichste Frequenz. Alle Bänder lassen sich mittels Settings an- und ausschalten. Die Reaktionszeiten des GT-438Xi können zwischen Schnellstraße und 3 Stadtverkehrmodis sehr gut voreingestellt werden. Die hochauflösende OLED Anzeige ist gut ablesbar, und bietet eine akkurate Signalstärkeanzeige in 9 Stufen, sowie Info über das detektierte Meßsystem. Die Displayhelligkeit lässt sich individuell justieren. Ein Dim/Dark Betrieb gewährt unauffällige Fahrten bei Nacht. Die Auto-Quiet Eigenschaft unterdrückt die akkustischen Warnhinweise eigenständig, wohingegen Displayanzeigen weiterhin sichtbar bleiben. Zudem informieren 2 Stobo-LEDs den Kraftfahrer optisch über Bedrohungen im Strassenverkehr. Kein VG-2 oder SPECTRE Radarfallen Warner-Detektor (RDD) kann den Whistler GT-438Xi erkennen. 100% Stealthmode ist sichergestellt!

Nagelneues EU Radar Warngerät von Whistler mit fortschrittlichen Besonderheiten und überragender Sensitivität genau so wie kostengünstigem Preis.

Besonderheiten
- Einzigartiger Europa Radarfallenwarner
- Sehr kompaktes Format
- OLED Strafanzeige mit dimmbaren Nachtbetriebsmodus
- 9 stufige Strafanzeige der Sendeleistung
- Laser Signature ID Anzeige
- 360° Lasererkennung (vorne,hinten,links,rechts)
- Erfasst portable Kontrollstellen und Laser
- Neuartige Unterteilung der Laserpulsrate
- Simple Konfiguration
- Erfasst GATSO Geschwindigkeitsüberwachungen
- Ka-POP-Mode Lokalisierung
- PULSE Fashion Schutz
- Europäische Union Ka-Schmalband Frequenzabtastung
- Weiterführende Ka-Band Frequenzfilterung
- X,K, und Ka-Band Filtermodus
- Alert Periscopes Signalanzeige (An/Aus)
- Leistungsstarke Fehlalarmreduktion
- Individuelle Settings
- Frequenzen an- und ausschaltbar
- 3x Stadt + 1x Highway Modus
- digitale Audioinfo bei Gefahr
- Anschluss über 12V Zigarettenanzünder
- Langzeitspeicherung ihrer Konfigurationen
- zügige Installation über Saugnapfhalterung
- Selbständiger Selbsttest
- nicht anpeilbar durch VG2 und Spectre

Technische Daten
Radarerkennung

- X Band: 10,50GHz - 10,550Ghz
- K Band: 24,05Ghz - 24,250GHz
- Ka Breitband: 34,4Ghz - 36,0GHz
- Ka Schmalband Europa: 34.00Ghz
- Ka Schmalband Europa: 34.30Ghz

Lasererkennung
- 800nm-1000nm Wellenlänge
- L1 bis 900Hz Pulsrate
- L2 1100-2000Hz Pulsrate
- L3 2000-3000Hz Pulsrate
- L4 3000-4000Hz Pulsrate
- Lc 900-1100Hz Pulsrate
- Setting gegen Traffipatrol XR

Lasermessungen
- Traffipatrol XR
- Riegl
- LSID
- Jenoptik
- Laveg
- Truspeed
- LTI 20-20 Laser
- Ultra Lyte Laser
- ProLaser
- ProLaser III

Abmessungen
- 10 x 7,5 x 3 cm

Lieferumfang
- Whistler GT-438Xi EU Radarwarner
- Saugnapfhalterung
- Kletthalterung
- 12V Zigarettenanschluss
- Bedienungshandbuch (englisch + PDF in Deutsch)

 

 

 

 

 

 

Whistler GT-438Xi Radarwarngerät

Wir möchten Sie vor dem Kauf ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Besitz und/oder der Betrieb eines Whistler Radarwarners in Ihrem Land nicht zulässig sein kann. Bitte informieren Sie sich vor dem Erwerb oder vor Einsatz des Gerätes im Rahmen einer Auslandsreise zur aktuell geltenden Rechtslage.

 

 

 

Bußgeldrechner

Sie waren zu schnell unterwegs und sind geblitzt worden? Bestimmen Sie online mit welcher Strafmaßnahme Sie rechnen müssen. Mit dem aktuellen Bußgeldrechner (Quelle: www.bussgeldrechner.org) können Sie mit nur wenigen Klicks mögliche Punkte in Flensburg und Bußgelder berechnen und sehen, ob Ihnen womöglich ein Fahrverbot droht. Hinweis: Bitte beachten Sie, daß der Bussgeldrechner nur den Regelsatz berechnet. Besondere Bedingungen wie Voreintragungen bleiben unbeachtet. Hierzu erhalten Bestandskunden von unseren Partner-Juristen einen schnellen Support und besondere Rabatte.

Radarwarner legal oder nicht? Dein Radar-Ratgeber 2017

 

 

 

 

Geschwindigkeitsüberwachungen sind bei Autofahrern nicht gern gesehen. In der Regel kündigt ein überraschendes Aufblitzen den Bußgeldbescheid an und kann einem verausgabten Verkehrsbeteiligten manchmal den Tag vermiesen. Dabei dient die Straßenverkehrsüberwachung der allgemeinen Sicherheit. Die Geschwindigkeitslimits auf öffentlichen Straßen sollen die Fahrzeuglenker letztendlich nicht verstimmen, sondern Zusammenstöße unterbinden oder die Lärmbelästigung für Anwohner verringern.

Trotzdem ist es für Fahrzeugführer anziehend, den Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen nochmals ungestraft davon zu kommen. Hierfür gibt's etwa elektrische Radar Warner. Ob diese zulässig sowie unzulässig sind, werden wir im Weiteren erklären. Dabei wollen wir stets den Wortlaut von Paragraf 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-Ordnung (Straßenverkehrsordnung) bedenken, der lautet so:

Wer ein Gefährt führt, darf eine technische Apparatur nicht verwenden oder betriebsbereit mitführen, das geeignet ist, Tempokontrollen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Gerätschaften zur Betriebsstörung oder Anzeige von Geschwindigkeitskontrollen (Radarwarner sowie Laserstörgeräte).

Blitzer-Applikation: Erlaubt oder verboten?

Elektronische Geräte, die Radarkontrollen anzeigen oder verhindern können, dürfen also keineswegs mitgeführt werden. Durch diese Formulierung wird in der Realität jedes Handy im KFZ auf öffentlichen Verkehrswegen verboten, sobald eine Blitzkasten-App darauf installiert sei.

Wohl ist das laden einer Starenkasten-App gestattet, doch verboten ist es, diese dann auch zu nutzen, wenn das Fahrzeug angeschaltet sei. Hierzu gibt's ein Schuldspruch des Oberlandesgerichtshofs (Oberlandesgericht) in Celle vom 03. 11.2015 (AZ 2 Ss (OWi) 313/15). Darin erklärt man:

Der Untersagungstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 Straßenverkehrsordnung sei erfüllt, sofern ein Fahrer während der Fahrt ein Smartphone betriebsfähig mitführt, auf dem eine so genannte Blitzer-App installiert und diese Applikation während dem Fahren gestartet ist.

Was ist eine Blitzer-App eigentlich?

Applikationen sind Computerprogramme, die festgelegte Features bieten und normalerweise auf Handys oder Tablets geladen werden können. Erfüllt diese Anwendung die Aufgabe, vor Apparaturen zur Geschwindigkeitsmessung aufmerksam zu machen, dreht es sich um eine Blitzer-App. Solche Programme greifen auf eine oft in Echtzeit aktualisierte Datenbank zu, die von ihren Usern gefüttert wird. Hat ein Fahrzeugführer also einen Blitzer identifiziert, meldet er dies der Blitzer-Applikation. Genehmigt ist eine solche lediglich, währenddessen sie kein Auto lenken.

Eine gesetzliche Grauzone gibt es, wenn  nicht der Fahrzeuglenker des Wagens, sondern etwa sein Mitfahrer eine Blitzerkasten-App installiert und aktiviert. Dieser darf den Fahrer anscheinend eher nicht aktiv auf Starenkästen in der Nähe hinweisen, anscheinend aber darum bitten, “ein kleines bisschen behäbiger unterwegs zu sein ”.

Weiterhin geht aus dem Urteil deutlich hervor, dass die Blitzer-Applikation erlaubt ist, solange Sie während der Reise vom Kraftfahrer nicht eingeschaltet wird. Autofahrer können sich also vollständig legal vor Fahrtbeginn mithilfe der Radarwarner-Software über Standpunkte der Blitzgeräte informieren.

Doch nicht nur die angeschaltete Blitzer Warner-Applikation ist verboten, sondern ebenso auch das Hantieren mit dem Mobiltelefon hinterm Steuer. Für diese Überschreitung können ein Verwarnungsgeld von 60 EUR und ein Punkt im Flensburger Zentralregister ausgesprochen werden.

Radarfallenwarner in der Navigation: gestattet oder verboten?

Ausgehend vom oben zitierten Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Celle lasse sich ableiten, dass zudem ein Navi mit Radarfallen Warner zugelassen ist, solange die Radarwarnfunktion während der Reise nicht eingeschaltet wird.

Im Navigationssystem arbeitet der Radarfallenwarner zum einen durch eine aufgespielte Datenbank, die ortsfeste Geschwindigkeitskontrollen beinhaltet oder ähnlich einer Blitzer-Applikation, bei welcher die Standorte auch mobiler Starenkasten in Echtzeit bekanntgegeben werden können.

Natürlich sind derartige Radarfallenwarner verboten, sofern der Kraftfahrer den Motor startet und öffentliche Verkehrswege befährt.

Mobilfunktelefone und Navis dienen nicht lediglich der Blitzer-Warnung, weshalb ein Navigationsgerät mit Starenkasten-Daten oder eine Starenkasten-Anwendung stellenweise zulässig sind. Ungleich sieht es mit Gerätschaften aus, die für die Echtzeit-Erkennung oder gar Störung von Messanlagen entwickelt wurden.

Besitz signalortender Radar Warner ist nicht verboten!

Der weiter oben genannte Paragraph 23 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung wurde zuerst für Apparate geschrieben, die ausschließlich den Zweck der Radarerkennung erfüllen. Radar warner sind also untersagt, selbst wenn der Kauf solcher Gerätschaften gebilligt wird.

Denken sie daran: Rechtsgeschäfte, in denen Radar Warner verkauft werden, sind sittenwidrig. Folglich entfällt etwa das Rückgaberecht des Abnehmers (bei Uns aber nicht), wenn die Gerätschaft nicht mehr läuft (siehe hierzu ein Urteilsspruch des BGHs vom 23.02.2005, AZ VIII ZR 129/04).

Die Produzenten solcher Gerätschaften glauben, daß diese die Radarwellen von Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen erfassen und darum effektiv vor ihnen Alarm schlagen können. Auch Laserjammer sind zu bekommen. Beide Apparate dürfen nicht im Vehikel mitgeführt werden und werden normalerweise sofort von Polizisten abgenommen.

Sogar abgeschaltet und im Handschuhfach sind solche Radarfallen Warner untersagt. Hier greift der Wortlaut von § 23 Abs. 1b StVO, worauf ein derartiges Gerät nicht “funktionstüchtig mitgeführt” werden darf. Es sind auch Gerätschaften erhältlich, die auf Tastendruck für den Moment vollständig nutzlos gemacht werden können. Erst ein Programm, das daheim ausgeführt wird, kann die Funktion wieder reaktivieren. Damit soll die Betriebsbereitschaft während der Reise erlöschen (wenn der Fahrzeugführer etwa in eine Verkehrsüberwachung gerät). Ob Strafgerichte solche Schlupflöcher im Zweifel jedoch durchwinken, bleibe strittig.

Welche Radar-Warner sind in der Bundesrepublik erlaubt?

Ein altbewährter Blitzer-Warner ist zulässig: das Rundfunk. Aber warum eigentlich?

Der eigens mitgeführte Radarfallenwarner ist gesetzwidrig, weil er im Gegensatz zu den Radiomeldungen über die ungefähren Standorte von Blitzeranlagen individualisiert ist.

Die Blitzermeldung im Rundfunk kann durch das Publikum nicht geändert werden und erfolgt losgelöst von dessen Aufenthaltsort. Obendrein werden nur ungefähre Informationen über die Stellen gemacht, an denen Tempokontrollen gemacht werden. Der Fahrzeugführer ist also angehalten, sich zumindest auf dem ganzen Teilstück an das vorgeschriebene Limit zu halten. Hierdurch wird die Verkehrssicherheit an Risikozonen erhöht, was im Prinzip der Sinn und Nutzen von Geschwindigkeitskontrollanlagen ist.

Die personenbezogene und eingehende Angabe der Standpunkte von Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen, Lasern, Lichtbarrieren oder Induktionsschleifen fördert demgegenüber  ordnungswidriges Handeln von regelmäßigen Geschwindigkeitssündern, die wiederum bloß an den entsprechenden Standorten für kaum paar Meter vom Gashebel gehen.

Aus einem anderen Grund ist eine Warnung mit Fernlicht als Radarwarner untersagt, sofern sie etwa zufahrende Straßenverkehrsteilnehmer vor einer Kontrolle “warnen” wollen. Paragraph 16 der StVO gibt vor, daß Lichtsignale nur gegeben werden dürfen, wenn

- Sie außerhalb der Ortschaft überholen wollen oder
- eine unmittelbare Gefahr für Sie oder andere besteht.

Da ein Blitzerkasten keine “Gefährdung” ist, müssen Lichthupen-Radarwarner mit einem Ordnungsgeld von fünf Euro rechnen, wenn ihr Verhalten angezeigt wird.